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Titel : Trennungsunterhalt nach Revolverschüssen auf den Ehemann


1. Regelmäßige Gewinne aus Skatspiel sind anrechenbares Einkommen und somit auch prangendes Einkommen beim Trennungsunterhalt

2. Voraussetzung für das Verwirken von Unterhalt

Zum Sachverhalt:

Die Parteien haben am 8. 6. 1982 geheiratet. Die Ehe ist Kinderlos. Beide sind aber bereits verheiratet gewesen und haben aus den früheren Ehen volljährige Kinder. Die Parteien haben seit Ende 1991 innerhalb der Ehewohnung getrennt gelebt. Die Beklagte ist am 17. 2. 1992 ausgezogen. Die Frau, die während der Ehe nicht berufstätig war, nimmt den Mann auf Zahlung von Trennungsunterhalt in Anspruch. Die Parteien streiten u. a. darüber, ob die Skatgewinne des Mannes zu seinem unterhaltsrechtlich relevanten Einkommen gehören sowie ob die Frau ihren Unterhaltsanspruch wegen dreier Revolverschüsse, die sie am 11. 5. 1991 auf den Beklagten abgegeben hat, verwirkt hat.

Das AG - FamG - hat in beiden Fragen zugunsten der Klägerin entschieden. Die Berufung des Mannes hatte insoweit keinen Erfolg.

Aus den Gründen gekürzt :

Der Mann hat eingeräumt, dass er neben seinem laufenden Einkommen als Bürovorsteher Skatgewinne von 1400 DM monatlich hat.

. . .

Bei der Ermittlung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners sind grundsätzlich alle Einkünfte heranzuziehen, die ihm zufließen, gleich welcher Art diese Einkünfte sind und aus welchem Anlass sie gezahlt werden. Es bestehen daher keine durchgreifenden Bedenken, die offensichtlich regelmäßigen Einkünfte aus dem Skatspiel als anrechnungsfähiges Einkommen anzusehen.

Selbst gesetzwidrig erlangte Mittel - was für die Skatgewinne nicht zutrifft - sind anrechenbares Einkommen des Unterhaltspflichtigen. Bei den Einkünften aus dem Skatspiel handelt es sich auch nicht um freiwillige Leistungen Dritter oder um Einnahmen aus einer unzumutbaren Tätigkeit. Das Argument die Frau würde auch keine Reduzierung ihres Unterhalts hinnehmen, wenn er mit dem Skatspiel ständig Verluste machen würde, überzeugt nicht.

Ständige Verluste im Skatspiel muss der Unterhaltsberechtigte nicht über einen verminderten Unterhalt finanzieren. Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor. Der Mann macht eingestandenermaßen Gewinn, weil er offensichtlich besser spielt als seine Mitspieler. Damit wird dem Mann keineswegs angenommen, auch in Zukunft nach einem 8-Stunden-Tag weiterhin in den „Skatclub“ zu gehen, um Nebeneinnahmen zu erzielen. Es steht ihm frei, diese Tätigkeit jederzeit einzuschränken oder aufzugeben. Solange er aber Skatgewinne macht, sind die daraus resultierenden Einnahmen anzurechnen. Diese Einnahmen waren in der Vergangenheit vorhanden und sind - wie der Mann eingeräumt hat- „den Parteien gemeinsam zugute gekommen“.

II Sie haben also die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt und sind daher zu berücksichtigen

III. Die Frau hat ihre Unterhaltsansprüche nicht verwirkt.

Es ist unstreitig, dass die Frau am 11. 5. 1991 anlässlich einer ehelichen Auseinandersetzung in der Wohnung der Parteien dreimal mit einem Revolver (Kaliber 4 mm) auf den Mann. geschossen hat. Der Mann ist hierbei nicht verletzt worden; lediglich ein Streifschuss hat einen blauen Fleck auf dem rechten Oberarm verursacht.

Objektiv liegen damit die Voraussetzungen des § 1579 Nr. 2 BGB vor.

Die Frau hat sich auf Notwehr berufen und geltend gemacht, der Mann. sei ihr „in völlig angetrunkenem Zustand an die Gurgel gegangen“. Die Voraussetzungen der Notwehr (§§ 227 BGB, 32 StGB) hat die FRAU. jedoch nicht bewiesen. Es gibt keine Tatzeugen.

Der Zeuge I ist zwar unmittelbar nach den Schüssen in die Wohnung der Parteien gegangen, hat dort aber keine Beobachtungen gemacht, die zweifelsfrei darauf schließen lassen, dass der Mann die Frau vor den Schüssen angegriffen oder gar gewürgt hat. Dies geht zu Lasten der FRAU, die die Beweislast für das Vorliegen der Notwehrvoraussetzungen hat. Die uneingeschränkte Inanspruchnahme des Beklagten ist aber dennoch nicht grob unbillig, da er selbst den Vorfall vom 11. 5. 1991 nicht als schwerwiegend angesehen hat.

Der Zeuge II hat bekundet, dass der Mann unmittelbar nach den Schüssen einen gelassenen Eindruck gemacht und sogar scherzend erklärt habe, dass er ein Projektil aus einer solch kleinkalibrigen Waffe mit den Zähnen auffange. Des Weiteren hat der Zeuge bekundet, dass die Eheleute ihn einvernehmlich gebeten haben, über den Vorfall vom 11. 5. 1991 Stillschweigen zu bewahren. Beides deutet darauf hin, dass der Mann seinerzeit nicht beabsichtigt hat, irgendwelche Konsequenzen aus der Tat der Frau zu ziehen. Dies steht auch im Einklang mit den Bekundungen der beiden Töchter der Frau. Diese haben bekundet, dass das Leben der Parteien nach dem Vorfall vom 11. 5. 1991 seinen gewohnten Gang genommen habe. Die Parteien hätten in der Folgezeit nicht mehr über jenen Vorfall geredet, sondern weiterhin wie bisher zusammengelebt und sogar ihren Hochzeitstag gefeiert. Auch die Tatsache, dass der Mann, der Frau nach der Trennung noch freiwillig Unterhalt gezahlt und sich auch im gesamten ersten Rechtszug nicht auf die Schüsse berufen hat, lässt nur den Schluss zu, dass er den Vorfall vom 11. 5. 1991 nicht als gravierend empfunden hat.

Abgedruckt in NJW 1993 / 3078

OLG Düsseldorf, Urteil vom 14-07-1993 - 4 UF 102/92

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