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4. Welches Einkommen wird verwendet?
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Für die Unterhaltsberechnung wird das so genannte »bereinigte Nettoeinkommen« benötigt. Dabei handelt es sich um jenes Einkommen, welches um alle zulässigen unterhaltsrechtlichen Abzüge gekürzt ist.
Dazu wird bei der peniblen Berechung zunächst das gesamte Einkommen (Brutto) ermittelt. Dabei sind stets alle Einkünfte des Gesamteinkommens heranzuziehen.
Hierzu zählen zunächst einmal alle sieben Einkunftsarten nach § 2 EStG :
Diese Einkünfte sind Einkünfte aus:
-
Landwirtschaft und Forstwirtschaft
-
Gewerbebetrieb
-
selbständiger Tätigkeit
-
nichtselbständiger Tätigkeit
-
Kapital
-
Vermietung und Verpachtung
-
und sonstige Einkünfte
Weiterhin ist vorerst zu unterscheiden zwischen :
- dem Einkommen von Arbeitern, Angestellten, Rentnern usw.
(Unselbständige)
und
- dem Einkommen von
Selbständigen